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Y-SOLAR SachverständigenbüroSolargutachten & PV-Gutachten

Der Zeitpunkt entscheidet mehr als der Umfang

Zwischen „vor der Abnahme“ und „nach der Abnahme“ liegt juristisch ein erheblicher Unterschied. Solange die Anlage nicht abgenommen ist, muss der Errichter nachweisen, dass er mangelfrei geleistet hat. Nach der Abnahme kehrt sich das um: Dann liegt die Beweislast bei Ihnen.

Das ist der Grund, warum eine Prüfung vor der Schlusszahlung fast immer die günstigere Variante ist. Sie kostet einen Bruchteil dessen, was ein späterer Streit kostet, und Sie haben ein Druckmittel in der Hand, das nach der Unterschrift verschwunden ist.

Ist die Abnahme bereits erfolgt, ist noch nichts verloren – die Ansprüche laufen weiter, meist fünf Jahre bei Anlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Der Aufwand für den Nachweis steigt allerdings.

Zwei Wege in dieselbe Prüfung

Abnahmebegleitung. Die Anlage ist fertig, die Schlussrechnung liegt vor, die Abnahme steht an. Wir prüfen vor Ihrer Unterschrift und Sie nehmen mit Vorbehalt ab, wo es nötig ist.

Mängelfeststellung. Die Anlage läuft seit Monaten oder Jahren, etwas stört Sie, der Errichter winkt ab. Wir stellen fest, ob ein Mangel vorliegt, worin er besteht und was seine Beseitigung kostet.

Auch das kommt vor. Manchmal endet die Prüfung mit dem Ergebnis, dass die Anlage in Ordnung ist und die Beanstandung nicht trägt. Auch das schreiben wir so auf. Ein Gutachten, das immer dem Auftraggeber recht gibt, ist wertlos.
Prüfpunkte

Wogegen wir prüfen

Ein Mangel ist eine Abweichung von etwas Vereinbartem oder Vorgeschriebenem. Deshalb ist die erste Frage nie „gefällt mir das?“, sondern: Was wurde geschuldet?

Gegen das Vereinbarte

  • Angebot und Auftragsbestätigung: Modultyp, Leistung, Stückzahl, Wechselrichter, Speichergröße
  • Zugesagte Ertragsprognose und deren Grundlagen
  • Vereinbarte Belegung und Ausrichtung der Dachflächen
  • Zugesagte Komponenten – stillschweigend getauschte Marken sind ein häufiger Streitpunkt
  • Umfang der Elektroarbeiten, Zählerschrank, Freischaltstellen
  • Zugesagte Dokumentation und Einweisung

Gegen das Vorgeschriebene

  • Errichtung und Prüfung elektrischer Anlagen nach den einschlägigen VDE-Bestimmungen
  • Anforderungen an PV-Systeme, Leitungsführung, Schutzmaßnahmen und Kennzeichnung
  • Blitz- und Überspannungsschutz, Potentialausgleich, Erdung
  • Statik und Befestigung der Unterkonstruktion, Windsog- und Schneelastannahmen
  • Fachgerechter Dachanschluss und Durchdringung
  • Anmeldung beim Netzbetreiber und Eintrag im Marktstammdatenregister

Was uns in der Praxis am häufigsten begegnet

  • DC-Leitungen ohne Zugentlastung, auf der Dachpfanne aufliegend oder über scharfe Kanten geführt
  • Steckverbinder verschiedener Hersteller miteinander gekoppelt – eine der häufigsten Brandursachen an PV-Anlagen
  • Fehlende oder unvollständige Inbetriebnahmeprotokolle und Messprotokolle
  • Strangaufteilung ohne Rücksicht auf Verschattung, dadurch dauerhafter Minderertrag
  • Wechselrichter deutlich unter- oder überdimensioniert gegenüber der Generatorleistung
  • Zu wenige Befestigungspunkte gemessen an Dachneigung und Windzone
  • Dachdurchdringungen ohne fachgerechte Abdichtung
  • Fehlende Kennzeichnung von DC-Leitungswegen und Freischaltstellen für die Feuerwehr
  • Speicher am ungünstigen Aufstellort ohne Berücksichtigung des zulässigen Temperaturbereichs
Detail einer Photovoltaik-Installation während der Mängelaufnahme
Die Mängelliste

Wie ein Befund durchsetzbar wird

Eine Liste mit Sätzen wie „Verkabelung unsauber“ bringt Sie nicht weiter. Der Errichter wird widersprechen, und ein Gericht kann damit nichts anfangen. Jeder Punkt im Gutachten wird deshalb in derselben Form aufgebaut:

  1. Feststellung

    Was genau ist der Fall, an welcher Stelle, mit Foto und eindeutiger Verortung im Modulfeld oder in der Verteilung.

  2. Sollzustand

    Woraus ergibt sich, dass es anders sein müsste – aus dem Angebot, aus der Herstellervorgabe oder aus einer Norm. Mit konkreter Fundstelle.

  3. Auswirkung

    Sicherheitsrelevant, ertragsrelevant, optisch oder ohne praktische Folge. Diese Einordnung entscheidet über die Verhältnismäßigkeit der Nachbesserung.

  4. Beseitigung und Kosten

    Was muss getan werden, mit welchem Aufwand, zu welchen Kosten. Erst diese Zahl macht aus einer Beschwerde eine Forderung.

Für wen

Wer diese Prüfung beauftragt

Private Bauherren

Einfamilienhaus, Anlage frisch errichtet, Schlussrechnung liegt vor. Häufigster Anlass: Der Ertrag der ersten Monate liegt unter dem, was im Verkaufsgespräch stand – oder das Bauchgefühl sagt, dass auf dem Dach zu schnell gearbeitet wurde.

Eigentümergemeinschaften und Verwalter

Bei Gemeinschaftsanlagen trägt die Verwaltung die Verantwortung für die Abnahme. Ein unabhängiges Gutachten schafft eine Grundlage, die in der Eigentümerversammlung Bestand hat und niemanden dem Vorwurf aussetzt, zu leichtfertig abgenommen zu haben.

Gewerbe und Investoren

Bei Aufdachanlagen im gewerblichen Maßstab geht es um andere Summen und andere Vertragswerke. Hier ist die Abnahmebegleitung Standard – und die Prüfung der Dokumentation oft genauso aufschlussreich wie die Prüfung auf dem Dach.

Fragen zur Abnahme

Häufig gestellt

Wann sollte ich prüfen lassen – vor oder nach der Abnahme?

Vor der Abnahme. Mit der Abnahme ändert sich die Beweislast: Danach müssen Sie belegen, dass ein Mangel vorlag, statt dass der Errichter belegt, dass er ordentlich geleistet hat. Wer vorher prüfen lässt, verhandelt aus einer deutlich stärkeren Position.

Der Errichter reagiert nicht mehr. Was bringt ein Gutachten dann noch?

Es macht Ihre Forderung überhaupt erst durchsetzbar. Ein Anwaltsschreiben mit einer Mängelliste ohne Belege wirkt anders als eines mit Messprotokollen, Fotos und Normbezug. Auch für eine Ersatzvornahme brauchen Sie eine belegte Feststellung des Mangels.

Prüfen Sie auch, ob die Anlage überhaupt richtig angemeldet ist?

Ja, im Rahmen der Unterlagenprüfung. Dazu gehören Eintrag im Marktstammdatenregister, Inbetriebnahmeprotokoll, Netzanschlusszusage und Anmeldung beim Netzbetreiber. Fehlende oder fehlerhafte Anmeldungen fallen oft erst auf, wenn die Einspeisevergütung nicht kommt.

Kann ich die Schlusszahlung zurückhalten, bis die Mängel weg sind?

Ob und in welcher Höhe ein Zurückbehalt zulässig ist, hängt vom Vertrag und von der Art der Mängel ab. Das ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten. Was wir liefern, ist die technische Grundlage dafür: eine belegte Feststellung samt bezifferten Beseitigungskosten. Auf dieser Zahl baut die rechtliche Beurteilung auf.

Begleiten Sie auch den Abnahmetermin selbst?

Ja. Bei der Abnahmebegleitung sind wir am Termin dabei, prüfen vor Ort und halten die Feststellungen im Abnahmeprotokoll fest, bevor unterschrieben wird. Das ist die wirksamste Form – und die, die am seltensten in einem Streit endet, weil der Errichter direkt reagieren kann.

Bevor Sie unterschreiben, lassen Sie jemanden draufschauen

Eine Prüfung vor der Abnahme kostet einen Bruchteil dessen, was ein späterer Streit kostet.